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AGB SPAICE GMBH

KI-basierte Leistungen und Transparenz

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung generative KI-Systeme sowie sonstige automatisierte Tools einzusetzen. Die Auswahl, Kombination und Konfiguration sowie die Art und Weise der Nutzung der eingesetzten Systeme obliegt dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen, sofern die vereinbarte Beschaffenheit der Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Der Auftraggeber stellt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder sonstige sensible Daten für KI-Verarbeitungen bereit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und datenschutzrechtlich abgesichert (insb. AV-Vertrag, Rechtsgrundlage, Transfermechanismen).
  3. Der Auftragnehmer dokumentiert projektbezogen relevante Produktionsparameter (z. B. Prompts, Tool-Konfigurationen, Prozessschritte), soweit dies zur Nachvollziehbarkeit erforderlich ist. Eine Offenlegung erfolgt ausschließlich bei begründetem rechtlichem Bedarf nach Ermessen des Auftragnehmers.
  4. Aufgrund der Funktionsweise generativer Systeme kann keine Garantie für die vollständige rechtliche Unbedenklichkeit oder Einzigartigkeit KI-generierter Inhalte übernommen werden. Die finale rechtliche Prüfung und Freigabe der Inhalte obliegen dem Auftraggeber.

Prüfung des Auftragnehmers

  1. Die finale inhaltliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Prüfung vor Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.
  2. Soweit für veröffentlichte Inhalte gesetzliche Transparenz-/Kennzeichnungspflichten bestehen (insbesondere bei KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalten), ist der Auftraggeber als veröffentlichende Stelle für die ordnungsgemäße Kennzeichnung verantwortlich.
  3. Rechtliche Prüfung oder Kennzeichnungsberatung durch den Auftragnehmer erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich als gesonderte Leistung beauftragt wurde.

Änderungswünsche

  1. Die im jeweiligen Angebot angegebene Anzahl an Feedbackschleifen ist im Honorar enthalten. Unter einer Feedbackschleife verstehen die Parteien eine gebündelte, konsolidierte Rückmeldung des Auftraggebers zu einer vorgelegten Fassung innerhalb von im Angebot definierter Anzahl von Werktagen.
  2. Enthalten sind hierbei ausschließlich Änderungen, die sich im Rahmen des freigegebenen Briefings/Konzepts bewegen. Das bedeutet, wesentliche konzeptionelle oder gestalterische Abweichungen (insb. Neukonzeption/Stilwechsel) sind nicht umfasst.
  3. Zusätzliche Schleifen sowie nicht konzepttreue Änderungswünsche gelten als Zusatzleistung und werden nach Aufwand vergütet. Vereinbarte Termine und zugesagte Fristen verschieben sich entsprechend.
  4. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gilt die vorgelegte Fassung als freigegeben.

Nutzungsrechte

  1. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftragnehmer überträgt nur die Rechte, die ihm an den Arbeitsergebnissen zustehen und übertragbar sind. Der entsprechende Umfang ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.
  3. Soweit Ergebnisse auf KI-generierten Bestandteilen oder Drittkomponenten beruhen, gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen. Eine Exklusivität oder Schutzfähigkeit ist hierbei nicht geschuldet.
  4. Der Auftragnehmer behält sich an den im Rahmen des Projekts erstellten Inhalten (einschließlich Rohmaterial, Entwürfen, Zwischenständen und Endfassungen) die Nutzung für kommerzielles Text- und Data-Mining gemäß § 44b Abs. 3 UrhG ausdrücklich vor; dies umfasst insbesondere das Training, Testen und Evaluieren von KI-Systemen. Eine Nutzung der erstellten Inhalte durch den Auftraggeber oder Dritte für kommerzielles Text- und Data-Mining bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers sowie einer gesonderten Vereinbarung.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Inhalte nach ihrer ersten öffentlichen Veröffentlichung durch den Auftraggeber bzw. Endkunden zu Eigenwerbe-, PR-, Portfolio-, Pitch- und Award-Zwecken in allen Medien unentgeltlich zu nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers oder Endkunden ist hierfür nicht erforderlich, sofern keine ausdrücklich schriftlich vereinbarte Sperrfrist entgegensteht.

Abnahme bei Werkleistungen

  1. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung.
  2. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche, hinreichend konkretisierte Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Unwesentliche Abweichungen begründen keinen Abnahmeverweigerungsgrund.

Gewährleistung

  1. Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern; ein Rücktritt ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig.

Haftung

  1. Unbeschränkt haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die Haftung nach J. 2 und J. 3. ist der Höhe nach auf 100 % der Netto-Auftragssumme je Schadensfall begrenzt.

Freistellung zugunsten des Auftragnehmers

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die beruhen auf

  1. bereitgestellten Materialien oder Anweisungen des Auftraggebers,
  2. vom Auftraggeber freigegebenen oder nachträglich veränderten Fassungen,
  3. unterlassener bzw. fehlerhafter Kennzeichnung oder Rechtsprüfung vor Veröffentlichung,

es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Datenschutz

  1. Die am Projekt beteiligten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze verpflichtet.
  2. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, verarbeitet.

Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen nicht öffentlichen Informationen, insbesondere Geschäfts-, Produktions- und KI-bezogene Informationen (z. B. Prompts, Workflows, Entwürfe, Vorversionen), vertraulich zu behandeln, angemessen zu schützen und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
  2. Eine Weitergabe ist nur an solche Mitarbeiter und Unterauftragnehmer zulässig, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverstoß öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
  4. Die Pflicht gilt für die Vertragslaufzeit und fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse darüber hinaus bis zum Wegfall des Geheimnischarakters; gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  5. Die Vertraulichkeitspflichten gelten vorbehaltlich der in diesem Vertrag ausdrücklich eingeräumten Rechte des Auftragnehmers zur Eigenwerbung sowie des vorbehaltenen Nutzungsrechts für Text- und Data-Mining gemäß § 44b Abs. 3 UrhG.